GETEC mobility solutions GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Getec mobility Ladeservice

Gültig ab dem 21.05.2019

§1 Vertragspartner

(1) Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und der GETEC mobility solutions GmbH, An der Börse 4, 30159 Hannover, Amtsgericht Hannover HRB 216782 (im Folgenden „GMS“) zu Stande.

§2 Definitionen

AGB: Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Betreiber
Angebote: Das von GMS für ein oder mehrere Produkte und/oder eine oder mehrere Dienstleistungen erteilte Angebot.
Direct Pay Verfahren: Mit dem Direct Pay Verfahren kann der Nutzer die Ladestation freischalten und mit Kreditkarte anonym gemäß LSV laden.
G|Charge: Eine App, welche dem Nutzer den Zugang zum Laden eines Plug-In Elektrofahrzeugs ermöglicht.
GETEC mobility Ladeservice: Alle Dienstleistungen, insbesondere Informationsdienstleistungen und Zugangstechnologien, welche von GMS für den Nutzer im Zusammenhang mit dem Laden von Elektroautos an Ladestationen und/oder eines Zugangsmediums erbracht bzw. angeboten werden.
GMS-Netzwerk: Das GMS eigene Netzwerk stellt alle Ladestationen dar, welche von der GMS (oder von mit der GMS verbundenen Unternehmen) betrieben werden.
Ladestation: Energieladesäulen, welche zum Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen. Ein Ladestation kann öffentlich (bzw. halböffentlich) oder privat sein. Private Ladestationen werden im Vergleich zu öffentlichen Ladestationen nicht im Ladestationsnetzwerk angezeigt.
Ladestationsnetzwerk: Zeigt die für den Nutzer zugänglichen Ladestationen in der G|Charge App und dem Nutzerportal an. Es setzt sich aus dem GMS-Netzwerk, dem Partnernetzwerk sowie bei Anwendung der Filterfunktion die Ladestationen von Drittanbietern zusammen.
Nutzer: Eine natürliche oder juristische Person, die die von GMS angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen nutzt.
Nutzerportal: Die Internetseite https://getec.customer.virtaglobal.com/?login=true auf die den Webbrowser zugegriffen werden kann und auf der sich der Nutzer unter Verwendung seiner Login-Daten einloggen kann, um beispielsweise seine Nutzerdaten zu verwalten und die durch ihn erfolgte Nutzung zu prüfen.
Partnernetzwerk: Das Netzwerk solcher Ladestationen, die von Partnern der GMS betrieben werden, und die mit dem Zugangsmedium vom Nutzer bedient werden können.
Roaming-Partner: Drittanbieter von Ladesäulen, welche über eine Roamingplattform mit der GMS kooperieren, sodass die Ladesäulen der Roaming-Partner dem Nutzer zur Verfügung stehen.
Sicherheitshinweise: Die für die Nutzung oder Installation einer Ladestation, die Nutzung oder den Anschluss des Elektrofahrzeugs oder die Verwendung eines Ladekabels geltenden Hinweise und Gebrauchsanweisungen, jeweils in der von GMS oder dem jeweiligen Ladestationsbetreiber, Hersteller oder Anbieter des betreffenden Gegenstandes veröffentlichten Fassung.
Unbefugte Nutzung: Dies umfasst, ohne hierauf beschränkt zu sein: die fehlerhafte oder unsachgemäße Benutzung von Ladestationen (einschließlich der Verwendung von Ladekabeln, die kein CE-Kennzeichen tragen oder aus sonstigen Gründen von minderer Qualität sind, der Verwendung von ungeeigneten, fehler- oder mangelhaften Ladekabeln und/oder Ladesteckern und der Verwendung von Ladekabeln, die sich während der Verriegelung zu leicht lösen lassen); die vom Nutzer vorgenommene, versuchte oder veranlasste Behebung einer Störung einer Ladestation; das Umgehen oder Entfernen von technischen Sicherheitsvorkehrungen oder Nutzungsbeschränkungen auf oder in den Produkten und/oder Dienstleistungen; die Verwendung von für die Ladeleistung des betreffenden Elektrofahrzeugs ungeeigneten Ladekabeln; das Aufladen (oder versuchte Aufladen) von hierfür ungeeigneten Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen; und jede einen Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung des Nutzers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Kopieren, Ändern, Kombinieren, Ergänzen, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Zurückassemblieren (Reverse Assembling), Dekompilieren oder Disassemblieren der Ladedienstleistungen, das unbefugte Erlangen oder unbefugte Verschaffen von Zugang zu den Ladedienstleistungen, die Nutzung der Ladedienstleistungen auf eine Weise, die zu einer Verschlechterung oder Unterbrechung der Ladedienstleistungen und/oder sonstiger von GMS verwendeter Systeme führt oder einen unbefugten Zugang zu den Ladedienstleistungen ermöglicht.
Vertrag: Der Vertrag zwischen GMS und dem Nutzer über die von GMS angebotenen Produkte oder Dienstleistungen, in den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind.
Zugangsmedium: Träger einer von GMS erteilten eindeutigen Identifikationsnummer, welche Zugang zu einer oder mehreren Ladesäulen gewährt. Diese Identifikationsnummer wird beispielsweise auf einer Ladekarte oder einem Schlüsselanhänger hinterlegt.

§3 Anwendungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle von der GMS gegenüber dem Nutzer abgegebenen bzw. abgeschlossenen Angebote bzw. Verträge und sind Bestandteil derselben. Für bestimmte Arten von Produkten und/ oder Dienstleistungen gelten (zusätzlich) besondere Bedingungen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich nicht auf Produkte und/oder Dienstleistungen, die nicht von GMS, sondern von Dritten, wie beispielsweise Weiterverkäufern, angeboten und geliefert bzw. erbracht werden; in diesem Fall kommt der Vertrag nicht mit GMS, sondern mit dem Dritten zustande.

§4 Vertragsgegenstand

(1) GMS stellt dem Nutzer den GETEC mobility Ladeservice nach Vertragsabschluss zur Verfügung. Darunter fallen G|Charge, das Nutzerportal, das Zugangsmedium sowie sonstige von GMS angebotene Dienstleistungen. Diese sind nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen während der Vertragslaufzeit zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen.
(2) Durch die Nutzung des Nutzerportals, App oder Zugangsmedium stimmt der Nutzer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
(3) Nach Abschluss des Vertrags erhält der Nutzer eine Bestätigungsnachricht per E-Mail oder Post und ggf. eine kostenpflichtige RFID Ladekarte/ein ggf. kostenpflichtiges alternatives Authentifizierungsmedium.

§5 Funktionsweise und Nutzung G|Charge und Nutzerportal

(1) Die GMS stellt dem Nutzer selbst betriebenen Ladestationen zur Verfügung.
(2) Darüber hinaus stellt die GMS dem Nutzer Ladestationen aus dem Roamingnetzwerk zur Verfügung.
(3) Weiterhin erhält der Nutzer die Möglichkeit, Ladestationen von weiteren Anbietern, sogenannten Roaming-Partnern während der Vertragslaufzeit zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen (vgl. §7 Roaming).
(4) Die angebotenen Ladestationen kann der Nutzer in der App und im Nutzerportal einsehen LINK. Die Ladestationen werden auf einer Karte in der App und im Nutzerportal angezeigt. Ladestationen von Roaming-Partnern sind gesondert gekennzeichnet und müssen ggf. über die Filterfunktion erst als sichtbar gekennzeichnet werden. Darüber hinaus kann der Nutzer erkennen, welchen Status eine Station innehält: Bereit, reserviert, besetzt oder offline.
(5) Der Vertrag über die Nutzung von GETEC mobility Ladeservice begründet keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur.
(6) Im Übrigen kann der Nutzer seine Lade- und Abrechnungsvorgänge in der App und dem Nutzerportal starten, überwachen und beenden.

§6 Zugang zum Ladestationsnetzwerk

(1) GMS ist bestrebt, den Zugang und die Nutzung öffentlicher Ladestationen über GMS mobility Ladeservice weiter auszubauen und das Partnernetzwerk zu vergrößern. Der Nutzer hat allerdings keinen Anspruch auf Verfügbarkeit (Funktionsfähigkeit sowie Vollladung) von Ladestationen oder Zugang zu bestimmten Lademöglichkeiten. Es besteht ferner kein Anspruch auf unveränderte Aufrechterhaltung der Ladestationen.
(2) Für die Nutzung von Ladestationen des Partnernetzwerks gelten die Bedingungen des Betreibers der jeweiligen Ladestation. Der Nutzer ist verpflichtet, sich mit diesen Bedingungen vertraut zu machen und sie einzuhalten. Unterlässt der Kunde dies oder kommt er dem nicht ordnungsgemäß nach, so stehen ihm nach dem Vertrag keine Ansprüche oder Rechte, gleich welcher Art, gegen GMS zu.
(3) Ein Ladevorgang wird durch Autorisierung des Nutzers freigegeben.
(4) Um sich zu Autorisieren kann der Nutzer das Zugangsmedium, G|Charge oder das Nutzerportal verwenden. Dies setzt eine Registrierung voraus.
(5) Die Registrierung kann der Nutzer bei GMS beantragen.
(6) Um sich zu autorisieren wählt der Nutzer die gewünschte Ladestation auf der Karte in der App oder dem Nutzerportal aus oder hält das Zugangsmedium an die Ladesäule.
(7) Eine weitere Möglichkeit ist die Autorisierung an einer Ladestation mittels Direktbezahlung, sofern diese beim Ladestationsbetreiber eingerichtet ist (Direct Pay bzw. Einmalzahlung). Direct Pay setzt keine Registrierung voraus, sondern erfordert lediglich die Eingabe der Kredit- beziehungsweise Debitkarten-Daten. In diesem Fall kommt der Vertrag nur über den einmaligen Ladevorgang zustande. (8) Der Ladevorgang wird entweder per App oder Nutzerportal beendet.
(9) Der Nutzer muss die Ladestation(-en) und die Ladedienstleistung(-en) sachgemäß mit der erforderlichen Sorgfalt behandeln bzw. in Anspruch nehmen, sie in Übereinstimmung mit den Sicherheitshinweisen nutzen und jede unbefugte Nutzung unterlassen.
(10) Der Nutzer muss sicherstellen, dass bei der Nutzung der Ladestation(en) und Ladedienstleistung(-en) alle von ihm verwendeten Peripheriegeräte und Verbindungen (einschließlich Mobiltelefonen und Computern) ausreichend gesichert sind, u.a. durch einen hinreichenden Schutz vor Viren oder vor einer unbefugten Nutzung durch Dritte, z. B. durch das Setzen eines sicheren Passworts.

§7 Roaming

(1) Der Nutzer kann mit dem Zugangsmedium beziehungsweise der App und dem Nutzerportal auch Ladesäulen von Roaming-Partnern freischalten und damit zum Laden des Elektrofahrzeugs nutzen.
(2) Derzeit erstreckt sich die Zugangsmöglichkeit auf die Ladesäulen der Ladestationsbetreiber, welche im Roaming-Verbund Hubject (Stand 05/2019) teilnehmen und eine Vertragsbeziehung mit GMS eingegangen sind. GMS ist nicht verpflichtet, diese Roaming-Partnerschaften während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Insbesondere auch deshalb, weil dies nicht vollständig von GMS beeinflusst werden kann. GMS verpflichtet sich jedoch im Rahmen der Möglichkeiten ein Netz an Ladestationen mit höchstmöglicher Dichte anzubieten.
(3) Die Nutzung der Ladeinfrastruktur erfolgt immer zu den jeweiligen Nutzungsbedingungen, die an den Ladesäulen angebracht sind. Darüber hinaus gelten die Nutzungsbedingungen aus §3 auch für Ladeinfrastruktur der Roaming-Partner (Drittanbieter).
(4) Schaltet der Nutzer eine Ladesäule des Roamingnetzwerks frei, fällt ein zusätzliches Entgelt an. Die Gebühr für den Nutzungsmonat wird nur berechnet, wenn der Nutzer mindestens einmal im Monat außerhalb des [GMS-Netzwerks/Partnernetzwerks] geladen hat. Hat der Nutzer keine Roamingleistungen in Anspruch genommen, so entfällt die Gebühr.

§8 Preise & Fälligkeit

(1) Für die Nutzung der Zugangsmediums zahlt der Nutzer, wenn vereinbart eine monatliche Grundgebühr. Künftige Erhöhungen der Umsatzsteuer können jederzeit ohne Ankündigung von GMS an den Nutzer weitergegeben werden.
(2) Für eine Aufladung an öffentlichen Ladestationen werden, die in G|Charge oder im Nutzerportal veröffentlichten Kosten berechnet. Diese Kosten umfassen mindestens die folgenden Elemente:
a. Abonnementkosten, sofern anwendbar;
b. die für den Ladevorgang berechneten Gebühren (die Gebühren können pro kWh und zusätzlich abhängig von der Dauer des Ladevorgangs berechnet werden; die Gebühren unterscheiden sich dabei von öffentlicher Ladestation zu öffentlicher Ladestation);
c. gegebenenfalls die Startgebühr für die administrative Bearbeitung je Ladevorgang.
d. ggf. eine Reservierungsgebühr, wenn als Kostenpunkt hinterlegt
(3) Die für einen Ladevorgang zu entrichtenden nutzungsabhängigen Entgelten sind abhängig von der jeweiligen Ladestation und können variieren. Dem Nutzer werden diese jeweils an der Ladestation für einen Ladevorgang gültigen Preise in G|Charge oder dem Nutzerportal angezeigt.
(4) Das nutzungsabhängige Entgelt wird für jeden Ladevorgang jeweils ab Beginn des Ladevorgangs (Stecker im Ladepunkt) bis zum Ende des Ladevorgangs (Stecker aus dem Ladepunkt) zu den an der jeweiligen Ladestation gültigen Preisen berechnet.
(5) Preise werden mit der Erbringung der Leistungen fällig und vom Guthabenkonto abgebucht.
(6) Alle angegebenen Preise sind inkl. Mehrwertsteuer

§9 Bezahlung

(1) Die Bezahlung erfolgt über die Verrechnung mit einem vorhandenen Guthaben oder über den unter (2)b genannten Punkt.
(2) Der Nutzer muss das Guthabenkonto durch Vorauszahlung bestimmter Guthabenbeträge, über die von GMS zur Verfügung gestellten Verfahren aufladen. Das Guthaben ist in G|Charge und dem Nutzerportal einsehbar. Nach Beendigung eines Ladevorgangs wird das Entgelt vom Guthabenkonto abgebucht. Über G|Charge oder das Nutzerportal kann der Nutzer seine monatlichen Rechnungen inklusive aller durchgeführten Ladevorgänge einsehen.
(3) Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sein Nutzerkonto über ein ausreichendes Guthaben für den Ladevorgang verfügt. Ebenso kann der Nutzer jederzeit Geld auf sein Guthabenkonto überweisen.
(4) Der Bezahlservice wird von einem Bezahldienstleister über GMS bereitgestellt.
(5) Darüber hinaus bietet GMS im Rahmen des GETEC mobility Ladeservice, sofern die Partnerunternehmen dies eingerichtet haben, die Möglichkeit einer Direktbezahlung mit Kredit- beziehungsweise Debitkarte. Hierzu gibt der Nutzer in G|Charge oder dem Nutzerportal seine Kredit- beziehungsweise Debitkarten-Daten ein. Der Bereich des Direct Pay ist in G|Charge und dem Nutzerportal ohne Anmeldung zu erreichen.

§10 Lieferung des Zugangsmediums

(1) Das Zugangsmedium wird vom Nutzer, wenn vereinbart direkt bei GMS , ggf. innerhalb der Online-Registrierung wenn freigeschaltet oder innerhalb eines schon eingerichteten Nutzerkontos beantragt. Die GMS versendet das Zugangsmedium an die vom Nutzer angegebene Adresse sofern vereinbart
(2) GMS berechnet für die Bereitstellung des Zugangsmediums ggf. eine Gebühr.
(3) Das Zugangsmedium bleibt nach Lieferung durch GMS bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von GMS gegenüber dem Nutzer (einschließlich (Forderungseinziehungs-)Kosten und Zinsen) im Eigentum von GMS.
(4) Nach dem Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag ist GMS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und im Besitz des Nutzers befindlichen Produkte zurückzuverlangen.
(5) Stellt sich heraus, dass das gelieferte Zugangsmedium falsch, mangelhaft oder unvollständig ist, muss der Nutzer (vor einer etwaigen Rückgabe dieses Produktes an GMS) dies unverzüglich durch Mitteilung an feedback@getecmobility.de rügen.
(6) Das Zugangsmedium muss samt Zubehör und den zugehörigen Unterlagen an die dem Nutzer von GMS für diesen Zweck mitgeteilte Adresse zurückgesendet werden.
(7) Im Falle einer Beschädigung des Zugangsmediums durch den Nutzer erlöschen die dem Nutzer zustehenden Gewährleistungsansprüche und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte.
(8) Hält GMS die Rüge des Nutzers für berechtigt, so repariert oder ersetzt GMS das betreffende Zugangsmedium zunächst nach eigener Wahl ohne Kosten für den Nutzer.
(9) GMS haftet in keinem Fall für Mängel, wenn das Zugangsmedium außergewöhnlichen Umständen ausgesetzt war oder in sonstiger Hinsicht unsachgemäß oder entgegen den Hinweisen von GMS und/oder entgegen den Gebrauchsanweisungen auf der jeweiligen Produktverpackung verwendet wurde.
(10) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Zugangsmedien, die der Nutzer direkt von GMS (und nicht von Dritten, wie beispielsweise Weiterverkäufern) bezieht.

§11 Verlust des Zugangsmediums und Störung

(1) Bei Verlust des Zugangsmediums hat der Nutzer GMS darüber unverzüglich per E-Mail zu informieren (Kontaktinformationen siehe §18). Nach Erhalt der Verlustmeldung wird das Zugangsmedium gesperrt. Die Ausstellung einer Ersatzkarte ist ggf. mit Zusatzkosten für den Nutzer verbunden.
(2) Dem Nutzern ist bekannt, dass sich Störungen an den Ladestationen aus Gründen höherer Gewalt einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlicher Anordnungen sowie aufgrund technischer und sonstiger Maßnahmen, die etwa an den Anlagen für einen ordnungsgemäßen Ablauf oder eine Verbesserung der Dienste erforderlich sind (z.B. Wartung, Reparatur, systembedingte Software-Updates), ergeben können. Störungen können sich auch aus kurzzeitigen Kapazitätsengpässen durch Belastungsspitzen ergeben.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, GMS von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit GMS die Stromversorgung unberechtigt unterbricht. GMS ist verpflichtet, den Nutzern auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) Auftretende oder vorhandene Schäden an den Ladestationen oder Fehlermeldungen sind dem vor Ort ausgewiesenen Betreiber (z.B. GMS) über die an den Ladesäulen angebrachte Störungshotline oder E-Mailadresse unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladestationen darf in diesem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.

§12 Haftung

(1) Die Haftung von GMS für Schäden des Nutzers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder es sich dabei um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder um Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, etwa solcher, die der Vertrag GMS nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, handelt. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) GMS haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladesäulen entgegen der Bedienungsanleitung oder auf sonstige unsachgemäße Weise benutzt werden. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch ihn an den Ladesäulen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße oder missbräuchliche Nutzung entstehen.
(3) Sollte es zu einer Unterbrechung des Ladeservices kommen, welche durch den Nutzer verursacht wurde, besteht für den Nutzer kein Anspruch auf Erstattung der Zahlung. Des Weiteren ist in diesem Fall GMS berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr für das Versenden einer elektronischen Unterbrechungs-Benachrichtigung zu verlangen.
(4) Sofern für den einwandfreien Betrieb von Ladedienstleistungen die Nutzung einer (privaten oder öffentlichen) Kommunikationsinfrastruktur, von Netzwerken und/oder von Software einschließlich, aber nicht beschränkt auf (mobile) Internetverbindungen und das Stromnetz erforderlich ist, übernimmt GMS keine Garantie dafür, dass diese ohne Unterbrechung, Fehler oder Störungen zur Verfügung stehen. GMS haftet nicht für etwaige Schäden auf Grund von Unterbrechungen, Mängeln und/oder Fehlern dieser Infrastruktur oder der Stromversorgung im Zusammenhang mit den Ladedienstleistungen.
(5) GMS garantiert nicht, dass die von GMS über ihre Ladedienstleistungen angezeigten und bereitgestellten Informationen richtig, vollständig und zutreffend sind.
(6) GMS haftet nicht für Mängel bei der Durchführung des Vertrages, die darauf zurückzuführen sind, dass Nutzerdaten falsch oder nicht aktuell sind.
(7) GMS haftet nicht für Preise an Ladestationen von Partnern oder Drittanbietern. Über diese hat der Nutzer sich vorab selbständig zu informieren.
(8) GMS behält sich das Recht vor, ein Produkt und/oder eine Dienstleistung einschließlich des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird, unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen, zur Einhaltung (neuer) gesetzlicher Vorgaben, um der technologischen Innovation zu entsprechen oder auf Grund von qualitäts- oder quantitätsbezogenen Erwägungen (vorübergehend) einzustellen oder zu ändern, ohne hierfür gegenüber dem Nutzer oder dem Endnutzer zu haften. Dies bedeutet beispielsweise, dass GMS berechtigt ist, die Funktionalität von Ladedienstleistungen anzupassen, wodurch sich die Funktionsweise des Produktes und/ oder der Dienstleistung ändern kann.
(9) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von GMS beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens bis zu einer Höhe von 5.000 EUR (fünftausend Euro) pro Schadensfall. Für den Fall, dass dieser Höchstbetrag unter dem vom Nutzer entstandenen Schaden liegt, ist der Ersatz jedenfalls auf den von der Versicherungsgesellschaft von GMS maximal erstatteten Betrag beschränkt.
(10) Die Haftungsbeschränkung in dieser Ziffer gilt unter anderem auch für Dritte, derer sich GMS zur Erfüllung des Vertrages bedient, sowie für Personen, für die GMS verantwortlich ist.

§13 Datenschutz

(1) GMS oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, speichern und nutzen die vom Nutzer angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses (Bestandsdaten) und die Inanspruchnahme und Abrechnung (Nutzungsdaten) der Dienste erforderlich ist.
(2) Änderungen der personenbezogenen Daten, die das Vertragsverhältnis und die Abrechnung der Dienste betreffen, hat der Nutzer GMS unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nicht personenbezogene Daten werden zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung seitens GMS genutzt.
(4) Personenbezogene Nutzungsdaten, die für die ordnungsgemäße Abrechnung der Dienste erforderlich sind (Abrechnungsdaten), werden von GMS über das Ende des Nutzungsvorgangs mindestens 90 Tage (bzw. soweit gesetzlich zulässig / erforderlich) für Abrechnungszwecke sowie der Anzeige im GETEC mobility Ladeservice Nutzerbereich verarbeitet.

§14 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag für GETEC mobility Ladeservice wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem Datum der Freischaltung des Nutzer-Kontos durch GMS.
(2) Der Vertrag, der bis auf weiteres gültig ist, endet durch Kündigung oder Auflösung. Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei (2) Wochen zum Monatsende kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die GMS liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:
a. GMS erhält keine Zahlungsautorisierung;
b. Die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Nutzer unter Beachtung der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften;
c. Die Unmöglichkeit des Versands des Zugangsmediums an die jeweilige Lieferadresse
d. Sonstige Umstände, die eine fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Missbrauch von Preisnachlässen und/oder Verdacht auf Betrug.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von etwaigem Guthaben, welches das Nutzerkonto zum Zeitpunkt der Kündigung aufweist

§15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
(3) Ist der Nutzer Kaufmann, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hannover.

§16 Vertragsübertragung

(1) GMS ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein verbundenes Unternehmen zu übertragen (Vertragsübertragung). Der Nutzer wird spätestens mit der ersten Rechnung des neuen Ladeservice-Anbieters über die Übertragung informiert. In diesem Fall ist der Nutzer berechtigt, diesen Vertrag nach der Ankündigung der Vertragsübertragung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§17 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

§18 Kontakt

(1) Für allgemeine Fragen zum Produkt, Fragen zu Rechnungen, Nutzerverträgen oder Zugangsmedien sowie bei technischen Störungen ist der Kundendienst per Email an support@gcharge.de erreichbar.
(2) Jegliche Korrespondenz mit GMS, einschließlich Rechnungen und Mahnungen, erfolgt ausschließlich per E-Mail an feedback@getecmobility.de, sofern nicht ausdrücklich mit dem Nutzer etwas anderes vereinbart ist:
(3) Eine an die E-Mail-Adresse des Nutzers gesendete E-Mail gilt als zugegangen.

§19 Salvatorische Klausel

(1) Sind einzelne Vertragsbestimmungen nichtig, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Regelung schriftlich zu treffen, die sie in Kenntnis der Unwirksamkeit nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten.

§20 Widerrufsbelehrung

(1) Sofern Sie als Nutzer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben Sie ein vierzehntägiges Recht, diesen Vertrag zu widerrufen. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Vertrag über Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei einem Vertrag betreffend den Kauf eines Produkts, mit dem Tag, an dem der Nutzer oder ein vom Kunden benannter Dritter, ausgenommen des jeweiligen Transportunternehmens, das betreffende Produkt in den Besitz des Nutzers gelangt ist.
(3) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Nutzer GMS über seine Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten mittels einer unmissverständlichen Erklärung (z.B. ein mit der Post versendeter Brief, ein Fax oder eine E-Mail) informieren. Der Nutzer kann dabei das nachstehende Beispielwiderrufsformular nutzen, ist hierzu allerdings nicht verpflichtend.
(4) Während der Widerrufsfrist behandelt der Nutzer das Produkt, Teile des Produkts, die mitgelieferten Unterlagen sowie die Verpackung mit der gebotenen Sorgfalt. Der Nutzer packt das Produkt nur aus und benutzt es in dem Maße, das nötig ist, um festzustellen, ob er das Produkt behalten will. Der Nutzer hat das Recht, das Produkt während der Widerrufsfrist in dem erforderlichen Maße zu testen.
(5) Im Fall eines Vertrages betreffend den Kauf einer Ladestation kann der Nutzer eine Testladung durchführen, um sicherzustellen, dass die Ladestation das betreffende Elektrofahrzeug lädt. Eine Ladestation muss nicht installiert werden, um diese zu testen. Eine Verwendung des Produkts über das zu dessen Prüfung hinausgehende Maß hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Nutzers erlischt. Im Falle einer Nutzung einer Ladestation erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Nutzer die Ladestation installieren lässt.
(6) Das Widerrufsrecht erlischt ferner, wenn der Nutzer das Produkt schuldhaft beschädigt.
(7) Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Nutzer verpflichtet, das Produkt zusammen mit etwaigem Zubehör in der Originalverpackung innerhalb von 14 Tagen an die von GMS für diesen Zweck mitgeteilte Adresse zurückzuschicken. Die Rücksendekosten trägt der Nutzer.
(8) Sobald das zurückgegebene Produkt bei GMS eingegangen ist oder der Nutzer nachgewiesen hat, dass er das Produkt an GMS zurückgesandt hat, erstattet GMS den vom Nutzer insoweit gezahlten Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen. GMS ist berechtigt, dem Nutzer eine etwaige Wertminderung des Produkts in Rechnung zu stellen, sollte das Produkt durch den Nutzer beschädigt worden sein.
(9) Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, falls das Produkt nach Nutzerwünschen angefertigt wurde (Maßfertigung).
(10) Hat der Nutzer die von GMS erbrachten Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, einen anteiligen Teil der vereinbarten Tarife oder Gebühren für diese Nutzung zu zahlen
(11) GMS erstattet den vom Nutzer in diesem Zusammenhang gezahlten Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausübung des Widerrufsrechts, vorbehaltlich einer Verrechnung mit einem vom Nutzer ggf. zu zahlenden Nutzungsentgelt.
(12) Das Widerrufsrecht für Dienstleistungen erlischt, wenn der Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen bereits von GMS erfüllt wurde und (a) diese Erfüllung mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Nutzers erfolgt ist und (b) der Nutzer erklärt hat, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten, sobald die Dienstleistung von GMS erfüllt ist.